Google und die Rechte der Autoren - Bericht
zur Informationsveranstaltung des VS Bayern am 27.04.2009 im Literaturhaus München
[02.05.2009] Die Suchmaschine Google scannt seit 2004 ganze Bibliotheksbestände um sie für ihre Online-Volltextsuche verfügbar zu machen, und zwar nicht nur gemeinfreie Werke und nicht mehr lieferbare Titel sondern auch lieferbare Titel. Zudem sollen die gescannten Bücher per Abonnement Bibliotheken sowie Interessierten zur Recherche zur Verfügung gestellt werden. Für Endabnehmer ist ein kostenpflichtiger Kopierdienst und die Print-on-Demand-Lieferung geplant.
Die US-Autorenvereinigung Authors Guild und die Association of American Publishers (AAP) haben daher wegen Verletzung von Urherberrechten in einer sog. »class action« einen gerichtlichen Vergleich mit Google geschlossen, der auch für die deutschen Autoren und Verleger bindend ist, wenn sie nicht bis zum 5. Mai 2009 dem Vergleich formell widersprechen (Anmerkung: diese Frist wurde inzwischen bis zum 4. September 2009 verlängert).
Um über die aktuelle Rechtslage, die Hintergründe und die Folgen dieses Vergleichs zu informieren, und so den Autoren eine Grundlage für ihre eigene Entscheidung anzubieten, hat der VS Bayern die Geschäftsführer der VG Wort, Dr. Robert Staats und Rainer Just, sowie Gerlinde Schermer-Rauwolf (Übersetzerin) ins Literaturhaus München eingeladen. Matthias Mala moderierte die Vorträge und die lebhafte Diskussion, die nachstehend zusammengefaßt sind.
Google hat 2004 begonnen, vergriffene Bücher in amerikanischen Bibliotheken digitalisieren zu lassen, ohne vorher Autoren oder Verlage nach ihrem Einverständnis zu fragen, darunter auch ca. 100.000 deutschsprachige Titel. Google war der Auffassung, es handele sich dabei um einen »fair use«, also die erlaubte kostenlose Nutzung von Urheberrechten.
Diese Auffassung ist nach amerikanischem Recht zumindest strittig, weshalb fünf große Verlage in Amerika Zivilklage gegen Google einreichten. Auch fünf Mitglieder der Authors Guild reichten Klage in Form einer »class action« ein (stellvertretende Gruppenklage). Solche »class actions« enden meist in einem Vergleich, der dann immer auch für alle anderen Mitglieder der Berufsgruppe verbindlich wird. Da solche »class actions« mit einem großen Aufwand (hier ca. 1 Mio Seiten = 1000 Aktenordner Gutachten) und damit hohen Kosten verbunden sind, haben sich die Verleger schließlich an diesem Verfahren beteiligt.
Am 28.10.2008 wurde ein Vergleich (»Google-Settlement«) geschlossen, der auch die deutschen Autoren mit ihren Urheberrechten in Amerika betrifft, selbst wenn dadurch deutsches Recht auf den Kopf gestellt wird. Google hat durch das Einscannen Fakten geschaffen und zwingt dadurch die Autoren und Verlage ihr Urheber- und Persönlichkeitsrecht selbst zu wahren, d.h. eine Strategie zu entwickeln, ob man sich in den Vergleich einbinden lassen will oder nicht.
Dieser Vergleich muss noch gerichtlich bestätigt werden, um gültig zu sein.
Der Vergleich betrifft im Übrigen derzeit nur vollständige Bücher, jedoch keine Zeitschriften- oder Zeitungsartikel. Er beinhaltet auch einzelne Beiträge wie Vor- oder Nachwörter oder Beiträge zu Anthologien und wissenschaftlichen Büchern. Nicht eingeschlossen sind Fotografien und Illustrationen, außer bei Kinderbüchern oder wenn die Fotografien vom Autor stammen.
Erschwert wird das Verfahren auch dadurch, dass der Vergleich nur die bis zum 5. Januar 2009 veröffentlichten Bücher erfasst, die Vereinbarungen des Vergleichs aber alle von Google auch künftig eingescannten Bücher gleichermaßen betreffen.
Wenn man überprüfen will, ob das eigene Buch vom Settlement betroffen ist, muss man sich zunächst im »bookrights registry« registrieren lassen. Auf der Google-Settlement-Seite (http://www.googlebooksettlement.com/intl/de/) bekommt man nach Ausfüllen einer Suchmaske eine Tabelle angezeigt, die jedoch nicht die tatsächlich gescannten Bücher anzeigt, sondern all jene Bücher auflistet, die Google scannen wird. Wie viele davon bereits gescannt wurden, wird Google erst nach der Meldung ermitteln.
Die Settlement-Datenbank ist im übrigen nicht zu verwechseln mit der Google-Buch-Suche (http://books.google.de/), die überwiegend aus dem Google Partner-Programm gespeist wird. Bücher, die im Google-Partnerprogramm von Google weltweit aus Bibliotheksbeständen, eingescannt werden, sind nicht Bestandteil des Google-Settlements. Hier gibt es gesonderte Vereinbarungen.
Wesentliche Inhalte des Vergleichs sind:
- Google gibt zwar nicht zu, gegen den »fair use« verstoßen zu haben, akzeptiert aber, dass für die Verwertung von Rechten eine Vergütung zu bezahlen ist.
Für jedes bis zum 5.1.2009 erschienene Buch, das bis 9.5.2009 (jetzt: 4.9.2009) digitalisiert wurde, werden von Google 60 $ Entschädigung für die Lizensierung im amerikanischen Bereich geleistet, die zwischen Verlag und Autor aufzuteilen sind. Für Beiträge beträgt die Entschädigung 15 $.
Die Entschädigung muss bis zum 5.1.2010 bei Google geltend gemacht werden. - Ferner hat der Autor das Recht, bis zum 11.4.2011 die Rechte von Google wieder zurückzuziehen (»removal«). Dies geht jedoch nur dann, wenn der Autor sich mit dem Vergleich einverstanden erklärt hat, was automatisch der Fall ist, solange man nicht bis zum 5.5.2009 (jetzt: 4.9.2009) gegenüber Google das Gegenteil erklärt hat (»opt-out«).
Außerhalb des Vergleichs hat man als Autor im Prinzip nur die Möglichkeit, als Einzelner eine Zivilklage gegen Google in Amerika anzustrengen. Wegen des enormen Aufwands rät die VG Wort hiervon dringend ab. - Zu unterscheiden sind die künftigen Nutzungen der gescannten Bücher durch Google, nämlich die »display uses« und die »non display uses«.
Bei den »display uses« wird der Inhalt eines Werkes digital angezeigt (in unterschiedlichen Modulen und Verfügbarkeiten, z.B. in amerikanischen Bibliotheken kostenlos).
Bei den »non display uses« handelt es sich um bibliografische Angaben oder um die sog. »Snippets«, die bei der Digitalisierung erstellt werden, und die bei der Schlagwortindizierung Bücher über einzelne Textstellen auffindbar machen.
Beides hält die VG Wort für die Vermarktung noch lieferbarer Bücher für interessant, weil sie Bücher zu einem Thema auffindbar machen. Man hat aber auch die Möglichkeit die »non display uses« auf die Veröffentlichung bibliografischer Angaben einzuschränken. - Bei einem »removal« sind sämtliche Digitalisate zu löschen, wobei Google eine Sicherungskopie behalten darf.
- Zukünftig sollen 63% der Einnahmen, die Google aus der Werbung auf diesen Seiten generiert an Autoren und Verleger ausgeschüttet werden (nach Abzug der Kosten für die Book Registry). Die zu erwartenden Einnahmen sind kaum abschätzbar, große Einnahmequellen sind hier jedoch nicht zu erwarten.
Die VG Wort schlägt den Autoren nach eingehender Prüfung vor, sich nicht gegen den Vergleich auszusprechen, sondern innerhalb des Vergleichs die 60 $ bei Google abzufordern und die Rechte dann vollständig zu den Autoren und Verlegern zurückzuholen. Bei vergriffenen Werken soll die digitale Nutzung auf vertraglicher Basis erlaubt werden, wenn sich die Rechteinhaber damit einverstanden erklären. Bei lieferbaren Büchern soll die Digitalisierung bibliografischer Daten erlaubt werden.
Die VG Wort wird selbst keine sog. »objections« (Einwände) gegen den Vergleich vorbringen, wegen des enormen Aufwands und der geringen Chancen Nachbesserungen zu erzielen, nachdem sich Verleger und Authors Guild mit Google bereits geeinigt haben.
Am 23.5.2009 wird auf der Mitgliederversammlung der VG Wort über eine entsprechende Erweiterung des Wahrnehmungsvertrages abgestimmt. Anliegen der VG Wort ist es, möglichst viele Autoren und Verleger in einer Vorgehensweise zusammenzufassen, um den administrativen Aufwand gering zu halten und möglichst viele Rechte zu bündeln, über die dann mit Google neu verhandelt werden kann.
D.h. alle Wahrnehmungs- und Bezugsberechtigten, die Ansprüche gegenüber Google geltend machen können und nicht wollen, dass sie von der VG Wort in dieser Form wahrgenommen werden, müssen dem innerhalb von 6 Wochen nach der Mitteilung der Änderung des Wahrnehmungsvertrages widersprechen.
Die VG Wort wird zu gegebener Zeit auch ein Internet-Portal einrichten, bei dem die Bezugsberechtigten dann alle abweichenden Erklärungen abgeben können.
Sonja Schlehhuber
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